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Artikel 30 Kulturelle, wissenschaftliche Zusammenarbeit 1990 – 1993 (Russische F)

Aktuelle FassungIn Kraft seit 09.3.1994

Artikel 30

Die Vertragsparteien tauschen während der Geltungsdauer dieses Übereinkommens dreiköpfige Delegationen von Komponisten und Musikwissenschaftern für eine Dauer von bis zu je sieben Tagen aus.

Die Bedingungen dieses Austausches sind aus Beilage 7 ersichtlich.

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