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Artikel 24 Kulturelle, wissenschaftliche Zusammenarbeit 1990 – 1993 (Russische F)

Aktuelle FassungIn Kraft seit 09.3.1994

III. KULTUR UND KUNST

Artikel 24

Die Vertragsparteien ermutigen zur Durchführung von Gastspielen von Ensembles und Solisten durch direkte Kontakte der Veranstalter oder über Vermittlung von Konzertagenturen und Impresarii auf kommerzieller Basis.

Die Vertragsparteien prüfen unter anderem die Möglichkeit der Vorbereitung und Durchführung folgender Gastspiele:

von sowjetischer Seite:

von österreichischer Seite:

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