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Artikel 23 Kulturelle, wissenschaftliche Zusammenarbeit 1990 – 1993 (Russische F)

Aktuelle FassungIn Kraft seit 09.3.1994

II. SOZIALFÜRSORGE

Artikel 23

(1) Die Vertragsparteien setzen die Kontakte und den Erfahrungsaustausch betreffend die Arbeit auf dem Gebiete der sozialen Betreuung von alten Menschen und Invaliden fort.

(2) Zu diesem Zwecke tauschen die Vertragsparteien während der Geltungsdauer dieses Übereinkommens aus:

Die Vertragsparteien fördern den Austausch von Delegationen zwischen dem Blindenverband Österreichs und dem Allrussischen Blindenverband zum Zwecke des Kennenlernens der Erfahrungen auf dem Gebiete der Rehabilitation von Blinden und deren Wiedereingliederung in den Arbeitsprozeß.

Die Bedingungen dieses Austausches sind aus Beilage 7 ersichtlich.

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