vorheriges Dokument
nächstes Dokument

Artikel 9 Abkommen zwischen Österreich und Deutschland über Gleichwertigkeit von beruflichen Prüfungszeugnissen

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.7.1990

ARTIKEL 9

Artikel 9

Geltungsdauer, Abkommensänderung

(1) Dieses Abkommen bleibt solange in Kraft, bis es von einer der beiden Vertragsparteien schriftlich auf diplomatischem Wege gekündigt wird. Eine Kündigung wird sechs Monate nach ihrem Einlangen bei der anderen Vertragspartei wirksam.

(2) Dieses Abkommen kann vorbehaltlich der Regelung in Artikel 5 Absatz 2 nur durch eine zwischen den Vertragsparteien zu schließende Vereinbarung geändert oder ergänzt werden.

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)