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Artikel 8 Abkommen zwischen Österreich und Deutschland über Gleichwertigkeit von beruflichen Prüfungszeugnissen

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.7.1990

ARTIKEL 8

Artikel 8

Berlin-Klausel

Dieses Abkommen gilt auch für das Land Berlin, sofern nicht die Regierung der Bundesrepublik Deutschland gegenüber der Regierung der Republik Österreich innerhalb von drei Monaten nach Inkrafttreten des Abkommens eine gegenteilige Erklärung abgibt.

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