ARTIKEL 3
Artikel 3
Voraussetzungen der Anerkennung, gegenseitige Unterrichtung
(1) Die Vertragsparteien werden Prüfungszeugnisse gleichstellen/ gleichhalten, wenn
- a) auf beiden Seiten die Gleichwertigkeit festgestellt worden ist und
- b) die Prüfungszeugnisse in die Anlage zu Artikel 5 aufgenommen sind.
(2) Die Vertragsparteien werden
- a) alle zur Beurteilung der Gleichwertigkeit erforderlichen Informationen und Unterlagen austauschen und
- b) einander alle Änderungen in den Prüfungsanforderungen so früh wie möglich mitteilen.
(3) Von der Gleichstellung/Gleichhaltung sind Prüfungszeugnisse ausgeschlossen, die in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis oder in einem Berufsausbildungsverhältnis, das ausdrücklich mit dem ausschließlichen Ziel einer späteren Verwendung als Beamter begründet wird, erworben wurden.
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