ARTIKEL 2
Artikel 2
Allgemeine Zusammenarbeit
Die Vertragsparteien werden der Entwicklung und Erweiterung ihrer Zusammenarbeit auf dem Gebiet der beruflichen Bildung besondere Aufmerksamkeit widmen und sich um deren Förderung bemühen.
Zu diesem Zweck werden sie sich auch für eine Zusammenarbeit zwischen Institutionen, Organisationen und Instituten beider Seiten, insbesondere auch der Arbeitgeber und der Arbeitnehmer, die mit Fragen der beruflichen Bildung befaßt sind, im gesamtstaatlichen wie im regionalen Bereich einsetzen.
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