ARTIKEL 1
Artikel 1
Begriffsbestimmungen
In diesem Abkommen bedeutet
- a) der Ausdruck „Prüfungszeugnis“ den Nachweis, daß durch eine erfolgreich abgelegte Prüfung, deren Anforderungen in Rechts- oder Verwaltungsvorschriften des Bundes oder der Länder beider Seiten geregelt sind, ein beruflicher Bildungsgang abgeschlossen worden ist;
- b) der Ausdruck „Gleichwertigkeit“ das Vorliegen von gleichwertigen Prüfungsanforderungen;
- c) der Ausdruck „Gleichstellung/Gleichhaltung“ die innerstaatliche Anerkennung der Gleichwertigkeit von Prüfungszeugnissen.
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