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Artikel 1 Abkommen zwischen Österreich und Deutschland über Gleichwertigkeit von beruflichen Prüfungszeugnissen

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.7.1990

ARTIKEL 1

Artikel 1

Begriffsbestimmungen

In diesem Abkommen bedeutet

  1. a) der Ausdruck „Prüfungszeugnis“ den Nachweis, daß durch eine erfolgreich abgelegte Prüfung, deren Anforderungen in Rechts- oder Verwaltungsvorschriften des Bundes oder der Länder beider Seiten geregelt sind, ein beruflicher Bildungsgang abgeschlossen worden ist;
  2. b) der Ausdruck „Gleichwertigkeit“ das Vorliegen von gleichwertigen Prüfungsanforderungen;
  3. c) der Ausdruck „Gleichstellung/Gleichhaltung“ die innerstaatliche Anerkennung der Gleichwertigkeit von Prüfungszeugnissen.

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