§ 0
Europäische Weltraumorganisation
Kurztitel
Europäische Weltraumorganisation
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 95/1987
Inkrafttretensdatum
30.12.1986
Langtitel
ÜBEREINKOMMEN ZUR GRÜNDUNG EINER EUROPÄISCHEN WELTRAUMORGANISATION
StF: BGBl. Nr. 95/1987 (NR: GP XVI RV 1072 AB 1093 S. 159 .)
Änderung
BGBl. III Nr. 63/2014 (K - Geltungsbereich)
Sonstige Textteile
Der Nationalrat hat beschlossen:
Der Abschluß der nachstehenden Staatsverträge samt Anlagen wird genehmigt.
Ratifikationstext
Die Ratifikationsurkunde und die Beitrittsurkunde, die vom Bundespräsidenten unterzeichnet und vom Bundeskanzler gegengezeichnet wurden, wurden am 19. Dezember 1986 beim Generaldirektor der Europäischen Weltraumorganisation und am 30. Dezember 1986 bei der Französischen Regierung hinterlegt; das Übereinkommen ist gemäß seinem Art. XXI Abs. 1 für Österreich am 30. Dezember 1986 in Kraft getreten.
Nach Mitteilung der Französischen Regierung haben folgende weitere Staaten das Übereinkommen ratifiziert:
Belgien, Bundesrepublik Deutschland, Dänemark, Frankreich, Irland, Italien, Niederlande, Norwegen, Schweden, Schweiz, Spanien und das Vereinigte Königreich.
Präambel/Promulgationsklausel
Die Vertragsstaaten dieses Übereinkommens ‑
VON DER ERWÄGUNG GELEITET, daß der im Bereich der Weltraumtätigkeiten notwendige personelle, technische und finanzielle Aufwand die Möglichkeiten der einzelnen europäischen Staaten übersteigt;
GESTÜTZT auf die von der Europäischen Weltraumkonferenz am 20. Dezember 1972 angenommene und von der Europäischen Weltraumkonferenz am 31. Juli 1973 bestätigte Entschließung, mit der beschlossen wurde, aus der Europäischen Weltraumforschungs-Organisation und der Europäischen Organisation für die Entwicklung und den Bau von Raumfahrzeugträgern eine neue Organisation mit dem Namen Europäische Weltraumorganisation zu bilden und danach zu streben, die europäischen nationalen Weltraumprogramme so weitgehend und so rasch wie möglich und sinnvoll in ein europäisches Weltraumprogramm zu integrieren;
IN DEM WUNSCH, die europäische Zusammenarbeit für ausschließlich friedliche Zwecke auf dem Gebiet der Weltraumforschung, der Weltraumtechnologie und ihrer weltraumtechnischen Anwendungen im Hinblick auf deren Nutzung für die Wissenschaft und für operationelle Weltraumanwendungssysteme fortzuführen und zu verstärken;
IN DEM WUNSCH, zur Erreichung dieser Ziele eine einzige europäische Weltraumorganisation zu gründen, um die Wirksamkeit der gesamten europäischen Weltraumanstrengungen durch bessere Nutzung der derzeit für den Weltraum aufgewendeten Mittel zu erhöhen, und ein europäisches Weltraumprogramm für ausschließlich friedliche Zwecke aufzustellen ‑
SIND wie folgt ÜBEREINGEKOMMEN:
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