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Anlage2 Europäische Weltraumforschungsorganisation (ESRO) – Spacelab-Programm

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.1.2008

ANLAGE B

ZU DER VEREINBARUNG ZWISCHEN BESTIMMTEN MITGLIEDSTAATEN DER EUROPÄISCHEN WELTRAUMFORSCHUNGSORGANISATION UND DER EUROPÄISCHEN WELTRAUMFORSCHUNGSORGANISATION ÜBER DIE DURCHFÜHRUNG EINES SPACELAB-PROGRAMMS

Anlage2

1 Kosten des Programms

Das gesamte Finanzvolumen wird auf 308 Millionen Rechnungseinheiten (Mio RE) geschätzt (Preisbasis Mitte 1973) und setzt sich folgendermaßen zusammen:

2 Beitragsschlüssel

  1. (a) Jeder Teilnehmer leistet vorbehaltlich Artikel 5 Absatz 2 dieser Vereinbarung nach dem folgenden für 1973 geltenden Schlüssel einen Beitrag zur Finanzierung der Aufwendungen für die Durchführung der Unterphase B2 der Definitionsphase gemäß dieser Vereinbarung durch die Organisation.

Staaten

 

Beitragsanteil

%

Bundesrepublik Deutschland

…………………………..

52,55

Belgien

…………………………..

4,20

Spanien

…………………………..

2,80

Frankreich

…………………………..

10,00

Niederlande

…………………………..

2,00

Vereinigtes Königreich

…………………………..

6,30

Schweiz

…………………………..

1,00

Italien und andere Staaten

…………………………..

21,15

INSGESAMT

…………………………..

100,00

   

  1. (b) Der Beitragsschlüssel für die Durchführung der Unterphase B3 und der Entwurfs-, Entwicklungs- und Bauphase wird von den Vertragsstaaten dieser Vereinbarung bei Abschluß der Unterphase B2 festgesetzt (siehe Artikel 5 dieser Vereinbarung).

3 Berichte der Organisation über die finanzielle und vertragliche Situation

Der Generaldirektor der Organisation erteilt nach Maßgabe der einschlägigen Bestimmungen der Finanzordnung der Organisation und der vom Rat der Organisation erlassenen Vorschriften über die ihm regelmäßig vorzulegenden Berichte (Dokument ESRO/C/306 Add. 2, Rev. 1) die erforderlichen Weisungen für die Vorlage von Berichten über den Stand und die geographische Verteilung der Arbeiten, die Beitragsabrufe, die angefallenen Kosten und die neuesten Schätzungen der Gesamtkosten des Programms.

4 Finanzvorschriften

Die bei der Durchführung des Programms durch die Organisation gemäß dieser Vereinbarung entstehenden direkten Kosten werden in einem Programmhaushalt verbucht, der von der Organisation nach den einschlägigen Bestimmungen ihrer Finanzordnung aufgestellt und verwaltet wird. Der Anteil des Programms an den gemeinsamen Kosten und den Unterstützungskosten der Organisation wird nach den von der Organisation festgelegten einschlägigen Grundsätzen und Verfahren ermittelt und verbucht.

5 Revisionsklausel

Die Abschnitte 1 und 2 dieser Anlage können auf einstimmigen Beschluß des Programmdirektoriums revidiert werden. Die Abschnitte 3 und 4 dieser Anlage können aufgrund eines mit Zweidrittelmehrheit gefaßten Beschlusses des Programmdirektoriums revidiert werden.

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