Anlage2 Europäische Weltraumforschungsorganisation (ESRO) – Spacelab-Programm

Alte FassungIn Kraft seit

ANLAGE B ZU DER VEREINBARUNG ZWISCHEN BESTIMMTEN MITGLIEDSTAATEN DER EUROPÄISCHEN WELTRAUMFORSCHUNGSORGANISATION UND DER EUROPÄISCHEN WELTRAUMFORSCHUNGSORGANISATION ÜBER DIE DURCHFÜHRUNG EINES SPACELAB-PROGRAMMS

Anlage2

  1. 1. Kosten des Programms

    Das gesamte Finanzvolumen wird auf 308 Millionen Rechnungseinheiten (Mio RE) geschätzt (Preisbasis Mitte 1973) und setzt sich folgendermaßen zusammen:

  1. 2. Beitragsschlüssel

    (a) Jeder Teilnehmer leistet vorbehaltlich Artikel 5 Absatz 2

    dieser Vereinbarung nach dem folgenden für 1973 geltenden Schlüssel einen Beitrag zur Finanzierung der Aufwendungen für die Durchführung der Unterphase B2 der Definitionsphase gemäß dieser Vereinbarung durch die Organisation.

Beitrags-

Staaten anteil

%

Bundesrepublik Deutschland .............................. 52,55

Belgien ................................................. 4,20

Spanien ................................................. 2,80

Frankreich .............................................. 10,00

Niederlande ............................................. 2,00

Vereinigtes Königreich .................................. 6,30

Schweiz ................................................. 1,00

Italien und andere Staaten .............................. 21,15

------

INSGESAMT ............................................... 100,00

(b) Der Beitragsschlüssel für die Durchführung der Unterphase B3

und der Entwurfs-, Entwicklungs- und Bauphase wird von den

Vertragsstaaten dieser Vereinbarung bei Abschluß der

Unterphase B2 festgesetzt (siehe Artikel 5 dieser

Vereinbarung).

  1. 3. Berichte der Organisation über die finanzielle und vertragliche Situation

    Der Generaldirektor der Organisation erteilt nach Maßgabe der einschlägigen Bestimmungen der Finanzordnung der Organisation und der vom Rat der Organisation erlassenen Vorschriften über die ihm regelmäßig vorzulegenden Berichte (Dokument ESRO/C/306 Add. 2, Rev. 1) die erforderlichen Weisungen für die Vorlage von Berichten über den Stand und die geographische Verteilung der Arbeiten, die Beitragsabrufe, die angefallenen Kosten und die neuesten Schätzungen der Gesamtkosten des Programms.

  1. 4. Finanzvorschriften

    Die bei der Durchführung des Programms durch die Organisation gemäß dieser Vereinbarung entstehenden direkten Kosten werden in einem Programmhaushalt verbucht, der von der Organisation nach den einschlägigen Bestimmungen ihrer Finanzordnung aufgestellt und verwaltet wird. Der Anteil des Programms an den gemeinsamen Kosten und den Unterstützungskosten der Organisation wird nach den von der Organisation festgelegten einschlägigen Grundsätzen und Verfahren ermittelt und verbucht.

  1. 5. Revisionsklausel

    Die Abschnitte 1 und 2 dieser Anlage können auf einstimmigen Beschluß des Programmdirektoriums revidiert werden. Die Abschnitte 3 und 4 dieser Anlage können aufgrund eines mit Zweidrittelmehrheit gefaßten Beschlusses des Programmdirektoriums revidiert werden.

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