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Artikel I Europäische Weltraumorganisation

Aktuelle FassungIn Kraft seit 30.12.1986

Artikel I

Gründung der Organisation

(1) Hiermit wird eine europäische Organisation mit dem Namen Europäische Weltraumorganisation gegründet; sie wird im folgenden als „Organisation“ bezeichnet.

(2) Mitglieder der Organisation, im folgenden als „Mitgliedstaaten“ bezeichnet, sind die Staaten, die nach den Artikeln XX und XXII Vertragsparteien dieses Übereinkommens sind.

(3) Alle Mitgliedstaaten beteiligen sich an den in Artikel V Absatz 1 Buchstabe a aufgeführten obligatorischen Tätigkeiten und leisten einen Beitrag zu den in Anlage II genannten fest zugeordneten gemeinsamen Kosten der Organisation.

(4) Der Sitz der Organisation befindet sich im Raum Paris.

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