vorheriges Dokument
nächstes Dokument

Artikel 5 Europäische Weltraumorganisation – Anlage II

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.1.2010

Artikel 5

Kassenführung

Die der Organisation von den Mitgliedstaaten bereitgestellten Zahlungsmittel werden vom Generaldirektor als Gemeinsame Kassenmittel verwaltet. Die Zinserträge werden jedem Mitgliedstaat im Einklang mit den in der Finanzordnung festgelegten Vorschriften gutgeschrieben.

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)