Artikel 5
Artikel V
(1) Die Haushaltspläne der Organisation werden in ECU gemäß der von den zuständigen Organen der Europäischen Union gegenwärtig festgelegten Definition und später in der europäischen Zahlungseinheit aufgestellt, die mit ihrer Inkraftsetzung durch diese Organe die ECU ersetzt.
(2) Jeder Mitgliedstaat zahlt seinen Beitrag in ECU bzw. in der sie später nach Absatz 1 ersetzenden Einheit.
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