Artikel 5
Artikel V
(1) Die Haushaltspläne der Organisation werden in Rechnungseinheiten aufgestellt. Eine Rechnungseinheit entspricht 0,88867088 Gramm Feingold; der Rat kann durch einstimmigen Beschluß aller Mitgliedstaaten eine andere Definition der Rechnungseinheit festlegen.
(2) Jeder Mitgliedstaat zahlt seine Beiträge in seiner eigenen Währung.
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)
