Artikel XXVI
Jeder Mitgliedstaat kann dem in Artikel XVII des Übereinkommens vorgesehenen internationalen Schiedsgericht jede Streitigkeit unterbreiten,
- a) die einen durch die Organisation verursachten Schaden betrifft,
- b) die sich aus einer anderen nichtvertraglichen Verpflichtung der Organisation ergibt,
- c) an der der Generaldirektor, ein Mitglied des Personals oder ein Sachverständiger der Organisation beteiligt ist und für die der Betreffende nach Artikel XV, Artikel XVI Buchstabe a oder Artikel XVII Buchstabe a Anspruch auf Immunität von der Gerichtsbarkeit hat, sofern diese Immunität nicht nach Artikel XXI aufgehoben wird. In Streitigkeiten, in denen die Immunität von der Gerichtsbarkeit nach Artikel XVI Buchstabe a oder Artikel XVII Buchstabe a in Anspruch genommen wird, tritt für dieses Schiedsverfahren die Haftung der Organisation an die Stelle der Haftung der betreffenden Person.
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