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Artikel XXVII Europäische Weltraumorganisation – Anlage I

Aktuelle FassungIn Kraft seit 30.12.1986

Artikel XXVII

Die Organisation trifft geeignete Vorsorge zur zufriedenstellenden Regelung von Streitigkeiten, die zwischen der Organisation und dem Generaldirektor, Mitgliedern des Personals oder Sachverständigen bezüglich ihrer Dienstbedingungen entstehen.

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