vorheriges Dokument
nächstes Dokument

Artikel I Europäische Weltraumorganisation – Anlage I

Aktuelle FassungIn Kraft seit 30.12.1986

Artikel I

Die Organisation besitzt Rechtspersönlichkeit. Sie kann insbesondere Verträge schließen, bewegliches und unbewegliches Vermögen erwerben und veräußern sowie klagen und verklagt werden.

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)