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Übereinkommen über die Anerkennung von Hochschulstudien, Universitätsdiplomen und akademischen Graden in den Staaten der Region Europa

Aktuelle FassungIn Kraft seit 25.4.1986

Vorbehalte, Erklärungen etc. der Vertragsparteien wurden mit Stichtag 8.9.1995 eingearbeitet.

§ 0

Übereinkommen über die Anerkennung von Hochschulstudien, Universitätsdiplomen und akademischen Graden in den Staaten der Region Europa

Kurztitel

Übereinkommen über die Anerkennung von Hochschulstudien, Universitätsdiplomen und akademischen Graden in den Staaten der Region Europa

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 244/1986

Typ

Vertrag – Multilateral

§/Artikel/Anlage

§ 0

Inkrafttretensdatum

25.04.1986

Unterzeichnungsdatum

21.12.1979

Index

79/01 Schulen, Universitäten

Langtitel

(Übersetzung)

ÜBEREINKOMMEN ÜBER DIE ANERKENNUNG VON HOCHSCHULSTUDIEN, UNIVERSITÄTSDIPLOMEN UND AKADEMISCHEN GRADEN IN DEN STAATEN DER REGION EUROPA

StF: BGBl. Nr. 244/1986 (NR: GP XVI RV 732 AB 854 S. 125 . BR: AB 3083 S. 471 .)

Änderung

BGBl. Nr. 70/1987 (K – Geltungsbereich)

BGBl. Nr. 586/1988 (K – Geltungsbereich)

BGBl. Nr. 489/1990 (K – Geltungsbereich)

BGBl. Nr. 607/1995 (K – Geltungsbereich)

Sprachen

Englisch, Französisch, Russisch, Spanisch

Vertragsparteien

*Armenien 607/1995 *Aserbaidschan 607/1995 *Australien 70/1987 *Belarus 244/1986 *Belgien 70/1987 *Bosnien-Herzegowina 607/1995 *Bulgarien 244/1986 *Dänemark 244/1986 *Deutschland 607/1995 *Deutschland/DDR 244/1986 *Finnland 244/1986 *Heiliger Stuhl 244/1986 *Israel 244/1986 *Italien 244/1986 *Jugoslawien 244/1986 *Kanada 489/1990 *Liechtenstein 607/1995 *Litauen 607/1995 *Malta 244/1986 *Niederlande 244/1986 *Norwegen 586/1988 *Polen 244/1986 *Portugal 244/1986 *Rumänien 607/1995 *San Marino 244/1986 *Schweden 244/1986 *Slowakei 607/1995 *Slowenien 607/1995 *Spanien 244/1986 *Tadschikistan 607/1995 *Tschechische R 607/1995 *Tschechoslowakei 586/1988 *Türkei 586/1988 *UdSSR 244/1986 *Ukraine 244/1986 *Ungarn 244/1986 *Vereinigtes Königreich 244/1986 *Zypern 244/1986

Ratifikationstext

(Anm.: letzte Anpassung durch Kundmachung BGBl. Nr. 607/1995)

Erklärung der Republik Österreich anläßlich der Ratifikation des Übereinkommens über die Anerkennung von Hochschulstudien, Universitätsdiplomen und akademischen Graden in den Staaten der Region Europa:

Die Republik Österreich wird Zeugnisse, Studien, Diplome und Grade, die unter dieses Übereinkommen fallen, nur insoweit als gleichwertig anerkennen, als das Niveau der ausländischen Lehrveranstaltungen und Prüfungen dem Niveau der entsprechenden österreichischen Lehrveranstaltungen und Prüfungen gleichwertig ist.

Die Republik Österreich wird bei der Anwendung dieses Übereinkommens nur jene ausländischen Hochschul- und Bildungseinrichtungen anerkennen, die den jeweiligen österreichischen Einrichtungen entsprechen. Die Anwendung der Bestimmungen der Artikel 8 und 9 wird den nach der österreichischen Gesetzgebung zuständigen Stellen obliegen.

Die vom Bundespräsidenten unterzeichnete und vom Bundeskanzler gegengezeichnete Ratifikationsurkunde wurde am 25. März 1986 beim Generaldirektor der Organisation der Vereinten Nationen für Erziehung, Wissenschaft und Kultur hinterlegt; das Übereinkommen tritt gemäß seinem Artikel 18 für Österreich am 25. April 1986 in Kraft.

Nach Mitteilungen des Generaldirektors der Organisation der Vereinten Nationen für Erziehung, Wissenschaft und Kultur haben folgende weitere Staaten das Übereinkommen ratifiziert:

Bulgarien, Dänemark, Deutsche Demokratische Republik, Finnland, Heiliger Stuhl, Israel, Italien, Jugoslawien, Malta, Niederlande, Polen, Portugal, San Marino, Schweden, Sowjetunion, Spanien, Ukraine, Ungarn, Vereinigtes Königreich Großbritannien und Nordirland (einschließlich Bermuda, britische Jungferninseln, Gibraltar, Hongkong und Montserrat), Weißrußland, Zypern.

Nachstehende Staaten haben anläßlich der Hinterlegung ihrer Ratifikationsurkunde folgende Erklärungen abgegeben:

Australien

Australien hat anläßlich der Hinterlegung seiner Beitrittsurkunde folgende Erklärung abgegeben:

Australien hat eine bundesstaatliche Verfassungsordnung, in deren Rahmen die legislativen, exekutiven und richterlichen Kompetenzen zwischen dem Australischen Bund (Commonwealth of Australia) und den Einzelstaaten gemeinsam ausgeübt werden bzw. aufgeteilt sind.

Die Durchführung des Übereinkommens in Gesamtaustralien wird seitens der Bundes-, Einzelstaats- und Territorialbehörden unter Berücksichtigung ihrer jeweiligen verfassungsrechtlichen Kompetenzen und der hinsichtlich deren Ausübung bestehenden Regelungen erfolgen.

Überdies besitzt gegenwärtig in Australien jede Hochschule die Zuständigkeit für die Festlegung der Qualifikationen, die sie für die Zulassung zu den verschiedenen Stufen des Studiums anerkennt. Die Zuständigkeit für die Feststellung des Ausmaßes der Anerkennung von in Australien oder im Ausland erworbenen Qualifikationen zum Zwecke der Eintragung bzw. Genehmigung zur Ausübung eines freien Berufes in Australien liegt bei den Eintragungskommissionen und den Berufsvertretungen. Die Bundesbehörden werden den Wortlaut des Übereinkommens gemäß Artikel 6 des Übereinkommens an diese Bildungseinrichtungen und auch an die betreffenden Kommissionen und Berufsvertretungen übermitteln.

Diese Erklärung wollen Sie nicht als Vorbehalt verstehen.

Deutsche Demokratische Republik

Die Deutsche Demokratische Republik ist der Auffassung, daß die Bestimmungen des Art. 16 des obangeführten Übereinkommens dem Prinzip widersprechen, daß jeder Staat, dessen Politik von den Zielsetzungen und Prinzipien der Charta der Vereinten Nationen geleitet wird, berechtigt ist, Vertragspartei jeder Konvention zu werden, die die Interessen aller Staaten berührt.

Deutschland

Im akademischen Bereich:

Die Bundesrepublik Deutschland wird Zeugnisse, Diplome und Grade, die unter dieses Übereinkommen fallen, nur insoweit als gleichwertig anerkennen, als die Anforderungen der ausländischen Prüfungen mit den Prüfungsanforderungen in der Bundesrepublik Deutschland gleichwertig sind. Die Bundesrepublik Deutschland wird bei der Anwendung dieses Übereinkommens nur Abschlüsse solcher ausländischer Hochschuleinrichtungen anerkennen, die den jeweiligen Hochschuleinrichtungen im Geltungsbereich des Hochschulrahmengesetzes entsprechen. Die Anwendung der Bestimmungen der Artikel 8 und 9 wird den nach der Gesetzgebung zuständigen Stellen in der Bundesrepublik Deutschland obliegen.

Zu Artikel l Absatz l Buchstabe b des Übereinkommens:

Für die Zulassung zu einem reglementierten Beruf und für seine Ausübung müssen die in ihrem Hoheitsgebiet geltenden Vorschriften und Verfahren sowie die sonstigen von den zuständigen staatlichen und berufsständischen Stellen für die Ausübung des betreffenden Berufes festgelegten Bedingungen erfüllt sein. Dies gilt auch für die Zulassung zu einem Vorbereitungsdienst für einen reglementierten Beruf.

Vereinigtes Königreich Großbritannien und Nordirland

Die Regierung des Vereinigten Königreiches erklärt, daß sie das Übereinkommen im Namen des Vereinigten Königreiches Großbritannien und Nordirland, von Bermuda, den Britischen Jungferninseln, Gibraltar, Hongkong und Montserrat ratifiziert und sich verpflichtet, getreulich alle darin enthaltenen Bestimmungen mit der Maßgabe auszuführen, daß Art. 7 Abs. 1 für alle Hochschulzeugnisse, Universitätsdiplome und akademischen Grade gilt, die sich auf einen Studienlehrgang beziehen, der von einer anerkannten Einrichtung angeboten wird. (Für viele Einrichtungen, einschließlich Universitäten, bestehen keine „zuständigen anerkennenden Behörden“, da die Einrichtungen akademische Autonomie mit der Unterstützung externer Prüfer ausüben. Im Falle anderer Einrichtungen wird die Verleihung durch ein gesondertes Bewertungsgremium vorgenommen.)

Kanada

Die Verfassung Kanadas sieht ein bundesstaatliches System vor, in dem die Gesetzgebungsbefugnisse zwischen dem Bundesparlament und den Parlamenten der Provinzen aufgeteilt sind.

In Übereinstimmung mit ihren ausschließlichen Gesetzgebungsbefugnissen in Unterrichtsangelegenheiten nach der Kanadischen Verfassung gewährleistet jede Provinz die Durchführung des Übereinkommens auf ihrem Hoheitsgebiet. Gemäß Teil IV des Übereinkommens werden die Bundes- und Provinzbehörden gemeinsam eine Kommission einrichten, die als nationales Gremium tätig werden soll.

Jede nach Abschluß der höheren Schule weiterführende Einrichtung in Kanada legt eigenverantwortlich fest, welche Voraussetzungen sie zur Aufnahme in die einzelnen Studienebenen anerkennt. Die meisten Berufe sind eigenständig und vom Gesetz her ermächtigt zu bestimmen, welche Voraussetzungen, seien sie in Kanada oder in anderen Ländern erworben, zwecks Registrierung oder Genehmigung zur Berufsausübung in Kanada anerkannt werden.

Diese Erklärung ist nicht ein Vorbehalt.

Präambel/Promulgationsklausel

Der Nationalrat hat beschlossen:

Der Abschluß des nachstehenden Staatsvertrages samt Erklärung der Republik Österreich wird genehmigt.

Die Staaten der Region Europa, die Vertragsparteien dieses Übereinkommens sind,

EINGEDENK der Tatsache, daß, wie die Generalkonferenz der UNESCO wiederholt in ihren Entschließungen über Zusammenarbeit in Europa festgestellt hat, „die Entwicklung der Zusammenarbeit zwischen den Staaten in den Bereichen Bildung, Wissenschaft, Kultur und Information in Übereinstimmung mit den in der Verfassung der UNESCO niedergelegten Grundsätzen eine wichtige Rolle bei der Förderung des Friedens und der internationalen Verständigung spielt“,

IM BEWUSSTSEIN der engen Beziehungen, die trotz der verschiedenen Sprachen und der Unterschiede in den Wirtschafts- und Gesellschaftssystemen zwischen ihren Kulturen bestehen, und in dem Wunsch, ihre Zusammenarbeit im Bereich der Bildung und Ausbildung im Interesse des Wohlergehens und des dauerhaften Wohlstands ihrer Völker zu verstärken,

EINGEDENK der Tatsache, daß die in Helsinki zusammengetretenen Staaten in der Schlußakte der Konferenz über Sicherheit und Zusammenarbeit in Europa vom 1. August 1975 ihre Absicht zum Ausdruck brachten, „für die Studenten, Lehrer und Wissenschaftler der Teilnehmerstaaten den Zugang zu den Bildungseinrichtungen sowie den kulturellen und wissenschaftlichen Institutionen der jeweils anderen Teilnehmerstaaten unter gegenseitig annehmbaren Bedingungen zu verbessern, . . . insbesondere durch . . . die Erreichung der gegenseitigen Anerkennung akademischer Grade und Universitätsdiplome, entweder, wo erforderlich, im Wege staatlicher Abkommen oder unmittelbarer Vereinbarungen zwischen Universitäten und anderen Hochschul- und Forschungseinrichtungen“ und ferner durch „eine genauere Beurteilung der Probleme des Vergleichs und der Gleichwertigkeit akademischer Grade und Universitätsdiplome“,

EINGEDENK der Tatsache, daß die Mehrzahl der Vertragsstaaten, in dem Bestreben, die Erreichung dieser Ziele zu fördern, schon untereinander bilaterale oder subregionale Vereinbarungen über die Gleichwertigkeit oder Anerkennung von Universitätsdiplomen getroffen hat, aber in dem Wunsch, neben der Weiterführung und Verstärkung ihrer Bemühungen auf bilateraler und subregionaler Ebene ihre Zusammenarbeit in diesem Bereich auf die ganze Region Europa auszudehnen,

ÜBERZEUGT, daß die große Vielfalt von Hochschulsystemen in der europäischen Region einen außerordentlichen kulturellen Reichtum darstellt, den es zu erhalten gilt, und in dem Wunsch, allen ihren Völkern die Möglichkeit zu geben, diesen kulturellen Reichtum voll zu nutzen, indem den Bewohnern jedes Vertragsstaates der Zugang zu den Bildungsmitteln der anderen Vertragsstaaten erleichtert wird, insbesondere indem ihnen gestattet wird, ihre Bildung an Hochschuleinrichtungen dieser anderen Staaten fortzusetzen,

IN DER ERWÄGUNG, daß zur Genehmigung der Zulassung zu weiteren Studienabschnitten das Konzept der Anerkennung von Hochschulstudien Anwendung finden sollte, das im Rahmen der sozialen und internationalen Mobilität die Möglichkeit schafft, den erreichten Bildungsstand zu ermitteln, wobei nicht nur die erworbenen Kenntnisse berücksichtigt werden, die durch die verliehenen Universitätsdiplome und akademischen Grade bescheinigt werden, sondern auch die sonstigen einschlägigen Befähigungen des einzelnen, soweit sie den zuständigen Behörden glaubhaft gemacht werden können,

IN DER ERWÄGUNG, daß die Anerkennung von in einem Vertragsstaat durchgeführten Hochschulstudien und erworbenen Hochschulzeugnissen, Universitätsdiplomen und akademischen Graden durch alle Vertragsstaaten die internationale Mobilität von Menschen und den Austausch von Ideen, Kenntnissen und wissenschaftlichen und technologischen Erfahrungen weiterentwickeln soll und daß es wünschenswert wäre, ausländische Studenten in Hochschuleinrichtungen aufzunehmen, unter der Voraussetzung, daß die Anerkennung ihrer Hochschulstudien oder Universitätsdiplome ihnen keine größeren Rechte gewährt als diejenigen, die einheimische Studenten genießen,

IN DER ERKENNTNIS, daß diese Anerkennung eine der Voraussetzungen dafür ist:

  1. 1. daß die in ihren Hoheitsgebieten vorhandenen Bildungseinrichtungen so wirksam wie möglich genutzt werden,
  2. 2. daß sichergestellt wird, daß Lehrer, Studenten, Forscher und Fachleute größere Mobilität erhalten,
  3. 3. daß die Schwierigkeiten verringert werden, auf die Personen, die eine Bildung oder Ausbildung im Ausland erhalten haben, bei ihrer Rückkehr in die Heimat treffen,

Anmerkung

Vorbehalte, Erklärungen etc. der Vertragsparteien wurden mit Stichtag 8.9.1995 eingearbeitet.

Schlagworte

e-rk3,

Wirtschaftssystem

Zuletzt aktualisiert am

26.09.2025

Gesetzesnummer

10009610

Dokumentnummer

NOR11009801

alte Dokumentnummer

N7198616069R

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