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Artikel 1 Übereinkommen über die Anerkennung von Hochschulstudien, Universitätsdiplomen und akademischen Graden in den Staaten der Region Europa

Aktuelle FassungIn Kraft seit 25.4.1986

I. BEGRIFFSBESTIMMUNGEN

Artikel 1

1. Im Sinne dieses Übereinkommens bezeichnet der Ausdruck „Anerkennung“ ausländischer Hochschulzeugnisse, Universitätsdiplome oder akademischer Grade, daß diese von den zuständigen Behörden eines Vertragsstaates als gültige Nachweise anerkannt werden und daß ihrem Inhaber dieselben Rechte zuerkannt werden wie den Personen, die ein inländisches Hochschulzeugnis, ein Universitätsdiplom oder einen akademischen Grad besitzen, mit dem das ausländische Zeugnis bzw. das Diplom oder der ausländische Grad als vergleichbar angesehen werden.

Der Ausdruck Anerkennung wird darüber hinaus wie folgt definiert:

  1. a) Die Anerkennung eines Hochschulzeugnisses, Universitätsdiploms oder akademischen Grades im Hinblick auf die Aufnahme oder Weiterführung eines Hochschulstudiums gibt dem Inhaber die Möglichkeit, für die Aufnahme in die Hochschul- und Forschungseinrichtungen eines jeden Vertragsstaates so in Betracht gezogen zu werden, als wäre er Inhaber eines im betreffenden Vertragsstaat erworbenen vergleichbaren Hochschulzeugnisses, Universitätsdiploms oder akademischen Grades. Eine derartige Anerkennung entbindet den Inhaber des ausländischen Hochschulzeugnisses, Universitätsdiploms oder akademischen Grades nicht von der Verpflichtung, die Bedingungen (außer solchen, die sich auf den Besitz eines Universitätsdiploms beziehen) zu erfüllen, die von der betreffenden Hochschul- oder Forschungseinrichtung des Empfangsstaates für die Zulassung gestellt werden können.
  2. b) Die Anerkennung eines ausländischen Hochschulzeugnisses, Universitätsdiploms oder akademischen Grades im Hinblick auf die Ausübung eines Berufs bedeutet die Anerkennung der zur Ausübung des betreffenden Berufs erforderlichen beruflichen Vorbereitung des Inhabers, unbeschadet jedoch der in den betreffenden Vertragsstaaten geltenden Rechtsvorschriften und berufsständischen Vorschriften und Verfahren. Eine derartige Anerkennung entbindet den Inhaber eines ausländischen Hochschulzeugnisses, Universitätsdiploms oder akademischen Grades nicht von der Verpflichtung, die sonstigen, von den zuständigen staatlichen oder berufständischen Stellen für die Ausübung des betreffenden Berufs festgelegten Bedingungen zu erfüllen.
  3. c) Die Anerkennung eines Hochschulzeugnisses, Universitätsdiploms oder akademischen Grades soll dem Inhaber jedoch nicht mehr Rechte in einem anderen Vertragsstaat gewähren, als er in dem Staat genießen würde, in dem das Hochschulzeugnis, das Universitätsdiplom oder der akademische Grad verliehen wurden.

2. Im Sinne dieses Übereinkommens bezeichnet der Ausdruck „Teilstudien“ die Studien- und Ausbildungszeiten, die zwar keinen vollständigen Studienabschnitt darstellen, aber so aufgebaut sind, daß sie entscheidend zum Erwerb von Kenntnissen oder Fähigkeiten beitragen.

Schlagworte

Hochschuleinrichtung, Studienzeit

Zuletzt aktualisiert am

17.02.2022

Gesetzesnummer

10009610

Dokumentnummer

NOR12121817

alte Dokumentnummer

N7198613779A

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