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Artikel 11 Übereinkommen über die Anerkennung von Hochschulstudien, Universitätsdiplomen und akademischen Graden in den Staaten der Region Europa

Aktuelle FassungIn Kraft seit 25.4.1986

Artikel 11

1. Der Regionalausschuß wählt einen Vorsitzenden für jede Tagung und gibt sich eine Geschäftsordnung. Er tritt mindestens alle zwei Jahre zu einer ordentlichen Tagung zusammen. Der Ausschuß tritt erstmalig drei Monate nach Hinterlegung der sechsten Ratifikations- oder Beitrittsurkunde zusammen.

2. Das Sekretariat des Regionalausschusses bereitet in Übereinstimmung mit den ihm vom Ausschuß erteilten Weisungen und mit der Geschäftsordnung die Tagesordnung für die Sitzungen des Ausschusses vor. Es ist den nationalen Gremien bei der Beschaffung von Informationen behilflich, die sie für ihre Tätigkeit benötigen.

Schlagworte

Ratifikationsurkunde

Zuletzt aktualisiert am

17.02.2022

Gesetzesnummer

10009610

Dokumentnummer

NOR12121827

alte Dokumentnummer

N7198613789A

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