vorheriges Dokument
nächstes Dokument

Artikel 1 Abkommen über wissenschaftlich-technische Zusammenarbeit (China)

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.5.1985

Artikel 1

(1) Die Vertragsparteien erleichtern und fördern die Zusammenarbeit auf wissenschaftlich-technischem Gebiet im Einklang mit den auf jeder Seite bestehenden Möglichkeiten und Interessen.

(2) Die Vertragsparteien werden einvernehmlich die Fachgebiete und Formen dieser Zusammenarbeit festlegen, wobei die Erfahrungen der Wissenschafter beider Länder sowie die auf einzelnen Gebieten bestehenden Kontakte berücksichtigt werden.

Zuletzt aktualisiert am

28.02.2019

Gesetzesnummer

10009574

Dokumentnummer

NOR12121500

alte Dokumentnummer

N7198518865J

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)