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§ 4 Verordnung über die Schulzeit an Bundessportakademien

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.10.1980

§ 4

Der Unterricht darf grundsätzlich nicht vor 7.00 Uhr beginnen und nicht länger als bis 21.00 Uhr dauern, sofern nicht die Eigenart von Unterrichtsveranstaltungen einen früheren Beginn bzw. eine längere Dauer erfordert.

Zuletzt aktualisiert am

06.04.2017

Gesetzesnummer

10009497

Dokumentnummer

NOR12120690

alte Dokumentnummer

N7198040801L

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