§ 5
Eine Unterrichtsstunde hat 45 Minuten zu dauern; wenn es jedoch auf Grund der Eigenart von Unterrichtsveranstaltungen – insbesondere wegen der in den Wettkampfregeln vorgeschriebenen Dauer – erforderlich ist, kann hievon abgewichen werden. Längere als im § 4 Abs. 2 und 3 Schulzeitgesetz vorgesehene Pausen sind zu halten, wenn dies nach einzelnen Unterrichtsstunden aus sportmedizinischen Gründen erforderlich ist.
Zuletzt aktualisiert am
06.04.2017
Gesetzesnummer
10009497
Dokumentnummer
NOR12120691
alte Dokumentnummer
N7198040802L
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