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§ 5 Verordnung über die Schulzeit an Bundessportakademien

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.10.1980

§ 5

Eine Unterrichtsstunde hat 45 Minuten zu dauern; wenn es jedoch auf Grund der Eigenart von Unterrichtsveranstaltungen – insbesondere wegen der in den Wettkampfregeln vorgeschriebenen Dauer – erforderlich ist, kann hievon abgewichen werden. Längere als im § 4 Abs. 2 und 3 Schulzeitgesetz vorgesehene Pausen sind zu halten, wenn dies nach einzelnen Unterrichtsstunden aus sportmedizinischen Gründen erforderlich ist.

Zuletzt aktualisiert am

06.04.2017

Gesetzesnummer

10009497

Dokumentnummer

NOR12120691

alte Dokumentnummer

N7198040802L

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