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Artikel 2 Kultur, Erziehung, Wissenschaft - Zusammenarbeit (Indonesien)

Aktuelle FassungIn Kraft seit 25.6.1976

Artikel 2

Die Vertragsstaaten unterstützen die Zusammenarbeit auf den Gebieten der Lehre und Forschung zwischen Hochschulen sowie anderen Forschungsinstitutionen.

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