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Artikel 1 Kultur, Erziehung, Wissenschaft - Zusammenarbeit (Indonesien)

Aktuelle FassungIn Kraft seit 25.6.1976

Artikel 1

Die Vertragsstaaten unterstützen die Entwicklung der Zusammenarbeit auf den Gebieten der Wissenschaft und Forschung, des Schul- und Hochschulwesens, der Kultur und Kunst, des Rundfunks und Fernsehens sowie der Erwachsenenbildung, der außerschulischen Jugenderziehung und des Sports.

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