Artikel 1
Die Vertragsstaaten unterstützen die Entwicklung der Zusammenarbeit auf den Gebieten der Wissenschaft und Forschung, des Schul- und Hochschulwesens, der Kultur und Kunst, des Rundfunks und Fernsehens sowie der Erwachsenenbildung, der außerschulischen Jugenderziehung und des Sports.
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