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Artikel 9 Kultureller Austausch (Mexiko)

Aktuelle FassungIn Kraft seit 16.10.1975

Artikel 9

Dieses Abkommen wird für die Dauer von fünf Jahren abgeschlossen und wird jeweils stillschweigend um weitere fünf Jahre verlängert, sofern nicht eine der Vertragsparteien das Abkommen schriftlich auf diplomatischem Wege mindestens ein Jahr vor Ablauf dieser Frist kündigt.

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