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Artikel 8 Kultureller Austausch (Mexiko)

Aktuelle FassungIn Kraft seit 16.10.1975

Artikel 8

Die Vertragsparteien kommen überein, eine Gemischte Kommission zu errichten, die aus einer gleichen Anzahl von Vertretern beider Länder besteht und abwechselnd in Österreich und Mexiko an den auf diplomatischem Wege festgesetzten Zeitpunkten zusammentritt. Die Kommission ist beauftragt, Arbeitsprogramme auszuarbeiten und den Regierungen Empfehlungen zu deren Durchführung zu unterbreiten.

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