vorheriges Dokument
nächstes Dokument

Artikel 3 Kultureller Austausch (Mexiko)

Aktuelle FassungIn Kraft seit 16.10.1975

Artikel 3

Die Vertragsparteien erleichtern die Ausbildung von Spezialisten auf den Gebieten der Kultur, Kunst, Erziehung und Information durch:

  1. a) Kontakte zwischen Forschern, Lehrkräften und anderen Vertretern der Kultur und Kunst.
  2. b) Austausch von Studenten, insbesondere von postgraduates, durch Stipendiengewährung.

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)