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Artikel 4 Kultureller Austausch (Mexiko)

Aktuelle FassungIn Kraft seit 16.10.1975

Artikel 4

Die Vertragsparteien bemühen sich, in Übereinstimmung mit den geltenden Rechtsvorschriften beider Länder Verhandlungen zwischen den zuständigen Institutionen über die gegenseitige Anerkennung und Anrechnung von Hochschulstudien, Zeugnissen und akademischen Graden zu erleichtern.

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