Artikel 11
Im Rahmen der in der Arabischen Republik Ägypten geltenden Bestimmungen für ausländische Missionen auf den Gebieten der Archäologie und der Urgeschichte wird die Arabische Republik Ägypten der Republik Österreich bezüglich der Forschungs- und Grabungstätigkeit die Begünstigungen einräumen, die der meistbegünstigten Mission gewährt werden.
Schlagworte
Forschungstätigkeit
Zuletzt aktualisiert am
28.02.2019
Gesetzesnummer
10009354
Dokumentnummer
NOR12119439
alte Dokumentnummer
N7197333490L
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