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Artikel 11 Abkommen über ihre Zusammenarbeit auf den Gebieten der Kultur, Wissenschaft und Erziehung (Ägypten)

Aktuelle FassungIn Kraft seit 11.9.1973

Artikel 11

Im Rahmen der in der Arabischen Republik Ägypten geltenden Bestimmungen für ausländische Missionen auf den Gebieten der Archäologie und der Urgeschichte wird die Arabische Republik Ägypten der Republik Österreich bezüglich der Forschungs- und Grabungstätigkeit die Begünstigungen einräumen, die der meistbegünstigten Mission gewährt werden.

Schlagworte

Forschungstätigkeit

Zuletzt aktualisiert am

28.02.2019

Gesetzesnummer

10009354

Dokumentnummer

NOR12119439

alte Dokumentnummer

N7197333490L

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)

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