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Artikel 12 Abkommen über ihre Zusammenarbeit auf den Gebieten der Kultur, Wissenschaft und Erziehung (Ägypten)

Aktuelle FassungIn Kraft seit 11.9.1973

Artikel 12

Die Vertragsstaaten werden die Durchführung von und die Teilnahme an künstlerischen und wissenschaftlichen Ausstellungen im anderen Staate ermutigen.

Zuletzt aktualisiert am

28.02.2019

Gesetzesnummer

10009354

Dokumentnummer

NOR12119440

alte Dokumentnummer

N7197333491L

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