vorheriges Dokument
nächstes Dokument

Artikel 13 Abkommen über ihre Zusammenarbeit auf den Gebieten der Kultur, Wissenschaft und Erziehung (Ägypten)

Aktuelle FassungIn Kraft seit 11.9.1973

Artikel 13

Die Vertragsstaaten begrüßen den Austausch von Solisten und künstlerischen Ensembles über Vermittlung von Konzertagenturen sowie einen Erfahrungsaustausch auf den Gebieten der Musik, des Balletts, des Theaters, des Filmwesens und der bildenden Künste.

Zuletzt aktualisiert am

28.02.2019

Gesetzesnummer

10009354

Dokumentnummer

NOR12119441

alte Dokumentnummer

N7197333492L

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)