Artikel V
Die Vertragschließenden Teile werden in Anerkennung der Wichtigkeit des Austausches von Delegationen und einzlnen Fachleuten auf dem Gebiete der wissenschaftlichen und wissenschaftlichtechnischen Forschung die Durchführung solcher Austausche und anderer beiderseitig genehmer Kontakte fördern.
Zuletzt aktualisiert am
05.12.2017
Gesetzesnummer
10009302
Dokumentnummer
NOR40039228
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