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Artikel V Kulturelle, wissenschaftliche Zusammenarbeit (UdSSR)

Aktuelle FassungIn Kraft seit 06.6.1969

Artikel V

Die Vertragschließenden Teile werden in Anerkennung der Wichtigkeit des Austausches von Delegationen und einzlnen Fachleuten auf dem Gebiete der wissenschaftlichen und wissenschaftlichtechnischen Forschung die Durchführung solcher Austausche und anderer beiderseitig genehmer Kontakte fördern.

Zuletzt aktualisiert am

05.12.2017

Gesetzesnummer

10009302

Dokumentnummer

NOR40039228

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