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Artikel IV Kulturelle, wissenschaftliche Zusammenarbeit (UdSSR)

Aktuelle FassungIn Kraft seit 06.6.1969

Artikel IV

Die Vertragschließenden Teile werden dem Studium der Sprache und Literatur des einen Landes im anderen Land durch Austausch von Lehrern und sonstigen Fachleuten für Sprache und Literatur, durch Veranstaltung von Spezialkursen für Lehrer, durch Abhaltung von Vorträgen und Lehrveranstaltungen sowie durch Austausch von methodologischer Literatur, Lehrbüchern und Schallträgeraufzeichnungen die größtmögliche Unterstützung angedeihen lassen.

Zuletzt aktualisiert am

05.12.2017

Gesetzesnummer

10009302

Dokumentnummer

NOR40039227

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