§ 0
Abkommen zwischen Österreich und Italien über die Regelung der gegenseitigen filmwirtschaftlichen Beziehungen
Kurztitel
Abkommen zwischen Österreich und Italien über die Regelung der gegenseitigen filmwirtschaftlichen Beziehungen
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 197/1968
Inkrafttretensdatum
01.07.1968
Langtitel
ABKOMMEN zwischen der Österreichischen Bundesregierung und der Italienischen Regierung über die Regelung der gegenseitigen filmwirtschaftlichen Beziehungen
StF: BGBl. Nr. 197/1968
Präambel/Promulgationsklausel
Die Österreichische Bundesregierung
und
die Italienische Regierung
in dem Bestreben, die bestehende Zusammenarbeit zwischen den Filmindustrien der beiden Staaten im beiderseitigen Interesse fortzuführen und zu vertiefen,
in der Überzeugung, daß diese Zusammenarbeit zur wirksamen Verbreitung der Kultur beider Völker beiträgt und die wirtschaftliche Entwicklung der beiden Staaten fördert,
von dem Wunsche getragen, daß Filme, die sich durch ihre technischen Vorzüge, ihren künstlerischen Wert und ihren besonderen Aufwand auszeichnen, in den Genuß der Vorteile von Gemeinschaftsproduktionen kommen,
sind wie folgt übereingekommen:
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