vorheriges Dokument
nächstes Dokument

Abkommen zwischen Österreich und Italien über die Regelung der gegenseitigen filmwirtschaftlichen Beziehungen

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.7.1968

§ 0

Abkommen zwischen Österreich und Italien über die Regelung der gegenseitigen filmwirtschaftlichen Beziehungen

Kurztitel

Abkommen zwischen Österreich und Italien über die Regelung der gegenseitigen filmwirtschaftlichen Beziehungen

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 197/1968

Inkrafttretensdatum

01.07.1968

Langtitel

ABKOMMEN zwischen der Österreichischen Bundesregierung und der Italienischen Regierung über die Regelung der gegenseitigen filmwirtschaftlichen Beziehungen

StF: BGBl. Nr. 197/1968

Präambel/Promulgationsklausel

Die Österreichische Bundesregierung

und

die Italienische Regierung

in dem Bestreben, die bestehende Zusammenarbeit zwischen den Filmindustrien der beiden Staaten im beiderseitigen Interesse fortzuführen und zu vertiefen,

in der Überzeugung, daß diese Zusammenarbeit zur wirksamen Verbreitung der Kultur beider Völker beiträgt und die wirtschaftliche Entwicklung der beiden Staaten fördert,

von dem Wunsche getragen, daß Filme, die sich durch ihre technischen Vorzüge, ihren künstlerischen Wert und ihren besonderen Aufwand auszeichnen, in den Genuß der Vorteile von Gemeinschaftsproduktionen kommen,

sind wie folgt übereingekommen:

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)

Stichworte