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Artikel VII. Kulturübereinkommen (Vereinigtes Königreich)

Aktuelle FassungIn Kraft seit 25.4.1953

Artikel VII.

Jede vertragschließende Regierung wird die andere bei der Verbreitung der Kenntnis der Kultur der einen in dem Land der anderen durch folgende Mittel unterstützen:

  1. a) Bücher, Zeitschriften und sonstige Publikationen;
  2. b) Vorträge;
  3. c) Konzerte;
  4. d) Kunstausstellungen und andere Ausstellungen;
  5. e) Dramatische und musikalische Darbietungen;
  6. f) Radio, Filme, Schallplatten und sonstige mechanische Reproduktionsmittel.

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