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Artikel VI. Kulturübereinkommen (Vereinigtes Königreich)

Aktuelle FassungIn Kraft seit 25.4.1953

Artikel VI.

Die vertragschließenden Regierungen werden erwägen, ob und unter welchen Bedingungen ein innerhalb des Staatsgebietes der einen erworbener akademischer Grad, ein solches Diplom oder Studienzeugnis für akademische oder in entsprechenden Fällen für berufliche Zwecke dem bezüglichen, innerhalb des Staatsgebietes der anderen erworbenen akademischen Grad, Diplom oder Studienzeugnis gleichgesetzt werden kann.

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