Artikel VII.
Jede vertragschließende Regierung wird die andere bei der Verbreitung der Kenntnis der Kultur der einen in dem Land der anderen durch folgende Mittel unterstützen:
- a) Bücher, Zeitschriften und sonstige Publikationen;
- b) Vorträge;
- c) Konzerte;
- d) Kunstausstellungen und andere Ausstellungen;
- e) Dramatische und musikalische Darbietungen;
- f) Radio, Filme, Schallplatten und sonstige mechanische Reproduktionsmittel.
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