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Artikel V. Kulturübereinkommen (Vereinigtes Königreich)

Aktuelle FassungIn Kraft seit 25.4.1953

Artikel V.

Die vertragschließenden Regierungen werden die engste Zusammenarbeit zwischen den wissenschaftlichen Gesellschaften sowie den erzieherischen und beruflichen Organisationen ihrer beiderseitigen Staatsgebiete fördern, um dem vorliegenden Übereinkommen Wirksamkeit zu verleihen.

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