vorheriges Dokument
nächstes Dokument

Artikel IV. Kulturübereinkommen (Vereinigtes Königreich)

Aktuelle FassungIn Kraft seit 25.4.1953

Artikel IV.

Jede vertragschließende Regierung wird in ihrem Staatsgebiet im Rahmen der verfügbaren Mittel Stipendien schaffen, die dem Zweck dienen sollen, Staatsangehörigen der anderen vertragschließenden Regierung zu ermöglichen, Studien, eine berufliche Fortbildung oder eine Forschungsarbeit weiterzuverfolgen oder in Angriff zu nehmen.

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)