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Artikel XIII. Kulturübereinkommen (Vereinigtes Königreich)

Aktuelle FassungIn Kraft seit 25.4.1953

Artikel XIII.

Es wird eine der ersten Aufgaben der gemischten Kommission sein, in einer Vollversammlung ausführliche Vorschläge für die Durchführung des vorliegenden Übereinkommens zu erstatten, welche dann von den vertragschließenden Regierungen geprüft werden. Bei ihren weiteren Zusammenkünften wird die gemischte Kommission die Lage überprüfen und kann weitere Vorschläge ausarbeiten oder Abänderungen ihrer früheren Empfehlungen den vertragschließenden Regierungen zur Prüfung vorschlagen.

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