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Artikel XIV. Kulturübereinkommen (Vereinigtes Königreich)

Aktuelle FassungIn Kraft seit 25.4.1953

Artikel XIV.

Jede vertragschließende Regierung kann fallweise geeignete Organisationen oder Personen namhaft machen, die mit der Durchführung von Aufgaben, welche für die Erfüllung der Bestimmungen des vorliegenden Übereinkommens erforderlich sind, betraut werden sollen.

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