Artikel XV.
In dem vorliegenden Übereinkommen bedeuten
- a) die Worte „Staatsgebiet“ und „Land“ in bezug auf die Regierung des Vereinigten Königreiches das Vereinigte Königreich von Großbritannien und Nord-Irland, in bezug auf die Österreichische Bundesregierung die Republik Österreich;
- b) das Wort „Staatsangehöriger“ bedeutet in bezug auf die Regierung des Vereinigten Königreiches Staatsbürger des Vereinigten Königreiches und Kolonien, die ihren ständigen Wohnsitz im Vereinigten Königreich von Großbritannien und Nord-Irland haben, in bezug auf die Österreichische Bundesregierung Staatsangehörige der Republik Österreich, die ihren ständigen Wohnsitz in Österreich haben.
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