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Artikel IX. Verfassung der Organisation der Vereinten Nationen für Erziehung, Wissenschaft und Kultur (UNESCO)

Aktuelle FassungIn Kraft seit 13.8.1948

Artikel IX.

Budget.

  1. 1. Das Budget wird von der Organisation geregelt.
  2. 2. Die Generalkonferenz genehmigt endgültig das Budget und regelt die finanzielle Beteiligung jedes einzelnen Mitgliedstaates unter Vorbehalt der Bestimmungen, die in dieser Hinsicht in dem mit der Organisation auf Grund des Artikels X geschlossenen Übereinkommen getroffen werden.
  3. 3. Der Generaldirektor kann mit Zustimmung des Exekutivrates Schenkungen, Legate und Subventionen von Regierungen, öffentlichen und privaten Institutionen, Vereinigungen und privaten Personen annehmen.

Zuletzt aktualisiert am

12.03.2025

Gesetzesnummer

10009215

Dokumentnummer

NOR12118085

alte Dokumentnummer

N7194933930L

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