Artikel IX.
Budget.
- 1. Das Budget wird von der Organisation geregelt.
- 2. Die Generalkonferenz genehmigt endgültig das Budget und regelt die finanzielle Beteiligung jedes einzelnen Mitgliedstaates unter Vorbehalt der Bestimmungen, die in dieser Hinsicht in dem mit der Organisation auf Grund des Artikels X geschlossenen Übereinkommen getroffen werden.
- 3. Der Generaldirektor kann mit Zustimmung des Exekutivrates Schenkungen, Legate und Subventionen von Regierungen, öffentlichen und privaten Institutionen, Vereinigungen und privaten Personen annehmen.
Zuletzt aktualisiert am
12.03.2025
Gesetzesnummer
10009215
Dokumentnummer
NOR12118085
alte Dokumentnummer
N7194933930L
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