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Artikel VIII. Verfassung der Organisation der Vereinten Nationen für Erziehung, Wissenschaft und Kultur (UNESCO)

Aktuelle FassungIn Kraft seit 13.8.1948

Artikel VIII.

Berichte der Mitgliedstaaten.

Jeder Mitgliedstaat soll in einer von der Generalkonferenz näher zu bestimmenden Weise, der Organisation in regelmäßigen Zeitabständen Bericht erstatten über seine Gesetze, Verordnungen und Statistiken, die sich auf seine Einrichtungen und seine Tätigkeit auf den Gebieten der Erziehung, Wissenschaft und Kultur beziehen, sowie über die Maßnahmen, die er auf Grund der in Artikel IV, Paragraph 4, vorgesehenen Empfehlungen und Abkommen ergriffen hat.

Zuletzt aktualisiert am

12.03.2025

Gesetzesnummer

10009215

Dokumentnummer

NOR12118084

alte Dokumentnummer

N7194933929L

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