Artikel 17.
Die beiden Regierungen werden darüber wachen, daß sich in sämtlichen Unterrichtsbehelfen die freundschaftlichen Beziehungen, die zwischen den beiden Ländern bestehen, wiederspiegeln.
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Artikel 17.
Die beiden Regierungen werden darüber wachen, daß sich in sämtlichen Unterrichtsbehelfen die freundschaftlichen Beziehungen, die zwischen den beiden Ländern bestehen, wiederspiegeln.
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