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Artikel 14 Abkommen zur Erleichterung des internationalen Verkehrs mit Lehrfilmen.

Aktuelle FassungIn Kraft seit 24.11.1935

Artikel 14

Artikel XIV. Das vorliegende Abkommen, dessen französischer und englischer Text gleichermaßen authentisch sind, wird namens aller Mitglieder des Völkerbundes oder jedes Nichtmitgliedstaates, dem der Völkerbundrat eine Gleichschrift des vorliegenden Abkommens zu diesem Zwecke übermittelt hat, bis zum 11. April 1934 unterzeichnet werden können.

Zuletzt aktualisiert am

18.05.2022

Gesetzesnummer

10009198

Dokumentnummer

NOR12117974

alte Dokumentnummer

N7193533989L

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