Artikel 14
Artikel XIV. Das vorliegende Abkommen, dessen französischer und englischer Text gleichermaßen authentisch sind, wird namens aller Mitglieder des Völkerbundes oder jedes Nichtmitgliedstaates, dem der Völkerbundrat eine Gleichschrift des vorliegenden Abkommens zu diesem Zwecke übermittelt hat, bis zum 11. April 1934 unterzeichnet werden können.
Zuletzt aktualisiert am
18.05.2022
Gesetzesnummer
10009198
Dokumentnummer
NOR12117974
alte Dokumentnummer
N7193533989L
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