§ 2.
Für die Handelsschulen sowie deren Sonderformen werden die in den jeweils angeführten Anlagen enthaltenen Lehrpläne (mit Ausnahme der Lehrpläne für den Religionsunterricht) erlassen:
- 1. Handelsschule (Anlage B1)
- 1a. Handelsschule für Berufstätige (Anlage B1B)
- 2. Zweisemestriger Vorbereitungslehrgang für Berufstätige für den Eintritt in den III. Jahrgang der Handelsakademie für Berufstätige (Anlage B2B)
Zuletzt aktualisiert am
24.01.2022
Gesetzesnummer
10008944
Dokumentnummer
NOR40241523
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